Es klingt erst einmal gut: Ab 2028 sollen pflegende Angehörige einen Rechtsanspruch auf Pflegebegleitung bekommen — eine feste, fachliche Ansprechperson pro Kreis, die Versorgung organisiert, Hilfsmittel berät, Krisen auffängt und komplexe Fälle koordiniert. Genau das, was Familien seit Jahren fehlt. Wer könnte dagegen sein?
Wir. Zumindest gegen die Art, wie es gebaut werden soll. Denn der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz beantwortet die wichtigste Frage falsch: Wer macht diese Begleitung eigentlich? Und während man den Entwurf liest, drängt sich ein Gedanke auf — Moment mal: Ist das nicht genau das, was viele unabhängige Pflegeberaterinnen und Pflegeberater seit Jahren jeden Tag tun?
Pflegebegleitung §7c · §37.3-Wegfall · freie Berater
Pflegende Angehörige · Pflegedienste
Was im Entwurf wirklich steht
Die Verantwortung für die Pflegebegleitung liegt nach dem Entwurf bei den Pflegekassen. Durchgeführt werden soll sie „idealerweise" über die Pflegestützpunkte — alternativ über die Kommunen. Finanziert wird das Ganze mit rund 146 Euro pro pflegebedürftiger Person und Jahr, und zwar ausgabenneutral: Das Geld kommt im Wesentlichen aus den bisherigen Mitteln für den Beratungsbesuch nach §37.3, aus der bisherigen Pflegeberatung und aus den häuslichen Pflegekursen.
Im selben Zug läuft der Beratungsbesuch nach §37.3 zum 31.12.2027 aus — genau jener Hausbesuch, der heute die wirtschaftliche Grundlage tausender freier, unabhängiger Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ist. Man muss fair bleiben: Ein ausdrückliches Verbot für freie Berater steht nicht im Gesetz. §7d erlaubt den Kassen sogar, die Aufgabe „ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen". Aber genau hier liegt das Problem.
Aus einem Recht wird ein Gnadenakt
Der entscheidende Unterschied ist nicht der Name der Leistung, sondern ihre Rechtsnatur:
Heute ist die Beratung ein Anspruch, den freie Anbieter direkt erbringen. Morgen ist sie eine Kassenaufgabe, die freie Berater nur noch dann ausüben dürfen, wenn eine Pflegekasse sie im Einzelfall beauftragt. Aus einem Anspruch wird ein Auftrag auf Zuruf. Aus selbstständiger Tätigkeit wird Abhängigkeit.
Das ist keine Kleinigkeit, sondern eine Existenzfrage. Wer sich über Jahre eine Praxis aufgebaut hat — mit Qualifikation, Erreichbarkeit, echtem Draht zu den Familien vor Ort — verliert zum 31.12.2027 sein Kernprodukt und bekommt im Gegenzug kein Recht, sondern ein Vielleicht.
Und der eigentliche Treppenwitz: Der Entwurf finanziert die neuen Strukturen mit dem Geld, das man den freien Beratern wegnimmt. Die Mittel des §37.3-Besuchs wandern in eine Begleitung, die dann vorzugsweise bei Stützpunkten und Kommunen landen soll. Man entzieht den Praktikern die Grundlage — und baut davon Bürokratie auf.
„Zentral und kommunal" ist nicht automatisch besser
Die Begründung des Entwurfs ist nachvollziehbar: Die heutige Beratungslandschaft sei zersplittert, viele Ansprüche kämen bei den Menschen gar nicht an, eine feste Anlaufstelle pro Kreis schaffe Klarheit. Alles richtig — als Ziel.
Nur folgt daraus nicht, dass öffentliche Strukturen das besser können. Pflegestützpunkte sind regional sehr ungleich ausgestattet, Kommunen ohnehin überlastet. Wer „Begleitung bis ins Detail, auf Wunsch zuhause, präventiv und kontinuierlich" verspricht, beschreibt exakt das, was gute freie Beraterinnen heute schon tun — und was eine neu aufzubauende Behördenstruktur erst in Jahren leisten kann, wenn überhaupt. Man ersetzt erprobte Qualität durch ein Versprechen. Niemand bestreitet, dass es Steuerung und einheitliche Qualifikation braucht. Aber Qualität sichert man, indem man die Guten einbindet, nicht indem man sie verdrängt.
Was das für wen bedeutet
Was besser wäre
Die Lösung steckt schon im Entwurf — man muss sie nur ernst meinen. Die Möglichkeit, die Pflegebegleitung auf Dritte zu übertragen (§7d), darf kein Hintertürchen bleiben, sondern muss ein fairer, diskriminierungsfreier Zugang werden:
✓ Die SpiBu-Empfehlungen zur Qualifikation (bis 30.06.2027) erkennen bestehende Qualifikationen und Berufserfahrung an, statt eine neue Hürde gegen die Etablierten zu errichten.
✓ Die Wahlfreiheit der Familien bleibt: Pflegebedürftige dürfen ihre Beraterin behalten — nicht die, die der Stützpunkt gerade frei hat.
Das wäre echte Versorgungssicherheit: die neue Struktur als Rahmen, die bewährten Praktiker als Träger.
Häufige Fragen
Fazit
Pflegebegleitung als Rechtsanspruch ist richtig. Sie auf dem Rücken derjenigen zu finanzieren, die diese Begleitung seit Jahren leisten, ist es nicht. Wer höchste Qualität in der Beratung will, sollte die schützen, die sie liefern — und nicht zusehen, wie zum Jahresende 2027 stillschweigend ganze Existenzen wegbrechen. Der Entwurf ist noch zu ändern. Genau dafür ist die Phase da, in der wir gerade sind.
Weiterführend:
Pflegereform 2027 (PNOG) — verständlich erklärt
ki.pflegepur.com — Pflege-Fragen sofort beantwortet
Quellen & Hintergrund:
Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 03./04.06.2026
SGB XI — insbesondere §§ 7a, 7c, 7d, 37 Abs. 3, 45b
Dieser Beitrag ist ein Meinungskommentar von PflegePur und ersetzt keine Rechtsberatung. Beträge, Fristen und Regelungen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
