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Pflegebegleitung ab 2028 — eine neue Idee? Oder das, was freie Pflegeberater längst leisten?

Pflegepolitik & Gesellschaft 06.06.2026
Pflegebegleitung ab 2028 — eine neue Idee? Oder das, was freie Pflegeberater längst leisten?
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) schafft ab 2028 einen Rechtsanspruch auf Pflegebegleitung — und legt sie in die Hände von Pflegekassen, Pflegestützpunkten und Kommunen. Gleichzeitig läuft der Beratungsbesuch nach §37.3 zum 31.12.2027 aus, die wirtschaftliche Grundlage tausender freier Pflegeberater. Ein Kommentar darüber, warum die Reform ausgerechnet die Erprobten verdrängt — und wie es besser ginge. Entwurfsstand 06/2026.

Es klingt erst einmal gut: Ab 2028 sollen pflegende Angehörige einen Rechtsanspruch auf Pflegebegleitung bekommen — eine feste, fachliche Ansprechperson pro Kreis, die Versorgung organisiert, Hilfsmittel berät, Krisen auffängt und komplexe Fälle koordiniert. Genau das, was Familien seit Jahren fehlt. Wer könnte dagegen sein?

Wir. Zumindest gegen die Art, wie es gebaut werden soll. Denn der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz beantwortet die wichtigste Frage falsch: Wer macht diese Begleitung eigentlich? Und während man den Entwurf liest, drängt sich ein Gedanke auf — Moment mal: Ist das nicht genau das, was viele unabhängige Pflegeberaterinnen und Pflegeberater seit Jahren jeden Tag tun?

✦ Dieser Artikel
Kommentar · Pflegereform 2027 (PNOG)
Pflegebegleitung §7c · §37.3-Wegfall · freie Berater
📋 Für wen?
Freie Pflegeberater:innen · Beratungsstellen
Pflegende Angehörige · Pflegedienste
⚠️ Wichtige Einordnung
Dieser Beitrag bezieht sich auf einen Referentenentwurf (Stand 06/2026) — also einen Hausentwurf des Ministeriums, noch vor Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Vieles kann sich im Verfahren ändern. Genau deshalb ist jetzt der Moment, sich einzumischen. Dies ist ein Meinungskommentar und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was im Entwurf wirklich steht

Die Verantwortung für die Pflegebegleitung liegt nach dem Entwurf bei den Pflegekassen. Durchgeführt werden soll sie „idealerweise" über die Pflegestützpunkte — alternativ über die Kommunen. Finanziert wird das Ganze mit rund 146 Euro pro pflegebedürftiger Person und Jahr, und zwar ausgabenneutral: Das Geld kommt im Wesentlichen aus den bisherigen Mitteln für den Beratungsbesuch nach §37.3, aus der bisherigen Pflegeberatung und aus den häuslichen Pflegekursen.

Im selben Zug läuft der Beratungsbesuch nach §37.3 zum 31.12.2027 aus — genau jener Hausbesuch, der heute die wirtschaftliche Grundlage tausender freier, unabhängiger Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ist. Man muss fair bleiben: Ein ausdrückliches Verbot für freie Berater steht nicht im Gesetz. §7d erlaubt den Kassen sogar, die Aufgabe „ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen". Aber genau hier liegt das Problem.

Aus einem Recht wird ein Gnadenakt

Der entscheidende Unterschied ist nicht der Name der Leistung, sondern ihre Rechtsnatur:

Heute (geltendes Recht) Ab 2028 (Entwurf)
Beratung ist eigenständiger Leistungsanspruch Begleitung wird Aufgabe der Pflegekassen
Freie Berater erbringen & rechnen direkt ab Mitwirkung nur per Beauftragung durch die Kasse (§7d)
§37.3-Hausbesuch als verlässliche Grundlage §37.3 endet 31.12.2027, geht in Begleitung auf
Familie wählt ihre Beraterin Träger ist Stützpunkt/Kommune — Wahlfreiheit offen

Heute ist die Beratung ein Anspruch, den freie Anbieter direkt erbringen. Morgen ist sie eine Kassenaufgabe, die freie Berater nur noch dann ausüben dürfen, wenn eine Pflegekasse sie im Einzelfall beauftragt. Aus einem Anspruch wird ein Auftrag auf Zuruf. Aus selbstständiger Tätigkeit wird Abhängigkeit.

Das ist keine Kleinigkeit, sondern eine Existenzfrage. Wer sich über Jahre eine Praxis aufgebaut hat — mit Qualifikation, Erreichbarkeit, echtem Draht zu den Familien vor Ort — verliert zum 31.12.2027 sein Kernprodukt und bekommt im Gegenzug kein Recht, sondern ein Vielleicht.

2028
Rechtsanspruch Begleitung
31.12.2027
§37.3 läuft aus
146 €
pro Person & Jahr
§7d
Übertragung auf Dritte

Und der eigentliche Treppenwitz: Der Entwurf finanziert die neuen Strukturen mit dem Geld, das man den freien Beratern wegnimmt. Die Mittel des §37.3-Besuchs wandern in eine Begleitung, die dann vorzugsweise bei Stützpunkten und Kommunen landen soll. Man entzieht den Praktikern die Grundlage — und baut davon Bürokratie auf.

„Zentral und kommunal" ist nicht automatisch besser

Die Begründung des Entwurfs ist nachvollziehbar: Die heutige Beratungslandschaft sei zersplittert, viele Ansprüche kämen bei den Menschen gar nicht an, eine feste Anlaufstelle pro Kreis schaffe Klarheit. Alles richtig — als Ziel.

Nur folgt daraus nicht, dass öffentliche Strukturen das besser können. Pflegestützpunkte sind regional sehr ungleich ausgestattet, Kommunen ohnehin überlastet. Wer „Begleitung bis ins Detail, auf Wunsch zuhause, präventiv und kontinuierlich" verspricht, beschreibt exakt das, was gute freie Beraterinnen heute schon tun — und was eine neu aufzubauende Behördenstruktur erst in Jahren leisten kann, wenn überhaupt. Man ersetzt erprobte Qualität durch ein Versprechen. Niemand bestreitet, dass es Steuerung und einheitliche Qualifikation braucht. Aber Qualität sichert man, indem man die Guten einbindet, nicht indem man sie verdrängt.

Was das für wen bedeutet

🧭
Freie Pflegeberater:innen
Verlieren mit §37.3 die wirtschaftliche Grundlage und bekommen statt eines Anspruchs nur die Aussicht auf Beauftragung. Existenzrisiko trotz hoher Qualität.
👨‍👩‍👧
Pflegende Angehörige
Bekommen einen Rechtsanspruch — aber womöglich nicht mehr ihre vertraute Beraterin, sondern die Stelle, die der Stützpunkt gerade frei hat.
🏠
Pflegedienste
Verlieren eingespielte Beratungs-Kooperationen, wenn die Begleitung in die Kommune wandert — und damit einen wichtigen Zugang zu Familien.
🏛️
Kommunen & Stützpunkte
Sollen eine Aufgabe übernehmen, für die vielerorts Personal, Erfahrung und Erreichbarkeit fehlen — Aufbau dauert Jahre.

Was besser wäre

Die Lösung steckt schon im Entwurf — man muss sie nur ernst meinen. Die Möglichkeit, die Pflegebegleitung auf Dritte zu übertragen (§7d), darf kein Hintertürchen bleiben, sondern muss ein fairer, diskriminierungsfreier Zugang werden:

✓ Qualifizierte freie Pflegeberater bekommen einen verlässlichen, bundesweit einheitlichen Weg, als Pflegebegleitpersonen zugelassen und vergütet zu werden — nicht nach Gutdünken der einzelnen Kasse.
✓ Die SpiBu-Empfehlungen zur Qualifikation (bis 30.06.2027) erkennen bestehende Qualifikationen und Berufserfahrung an, statt eine neue Hürde gegen die Etablierten zu errichten.
✓ Die Wahlfreiheit der Familien bleibt: Pflegebedürftige dürfen ihre Beraterin behalten — nicht die, die der Stützpunkt gerade frei hat.

Das wäre echte Versorgungssicherheit: die neue Struktur als Rahmen, die bewährten Praktiker als Träger.

Häufige Fragen

Sind freie Pflegeberater künftig verboten?
Nein. Ein ausdrückliches Verbot steht nicht im Entwurf. §7d erlaubt sogar die Übertragung auf Dritte. Das Problem ist die fehlende Verlässlichkeit: Aus einem eigenen Leistungsanspruch wird eine Tätigkeit, die von der Beauftragung durch die Pflegekasse abhängt.
Was passiert mit dem §37.3-Beratungsbesuch?
Der Beratungsbesuch in heutiger Form gilt nach dem Entwurf bis zum 31.12.2027 und geht danach in die neue Pflegebegleitung über. Für viele freie Berater ist das die zentrale Einnahmequelle.
Ist das schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf (Stand 06/2026) — vor Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Bis zum Inkrafttreten gilt das aktuelle Recht; der Text kann sich im Verfahren noch deutlich ändern.
✦ Mischen Sie sich ein
Der Entwurf ist noch zu ändern. Verschaffen Sie sich den Überblick über die geplante Reform — und bringen Sie Ihre Stimme ein, bevor die Strukturen festgelegt sind.

Fazit

Pflegebegleitung als Rechtsanspruch ist richtig. Sie auf dem Rücken derjenigen zu finanzieren, die diese Begleitung seit Jahren leisten, ist es nicht. Wer höchste Qualität in der Beratung will, sollte die schützen, die sie liefern — und nicht zusehen, wie zum Jahresende 2027 stillschweigend ganze Existenzen wegbrechen. Der Entwurf ist noch zu ändern. Genau dafür ist die Phase da, in der wir gerade sind.


Weiterführend:
Pflegereform 2027 (PNOG) — verständlich erklärt
ki.pflegepur.com — Pflege-Fragen sofort beantwortet

Quellen & Hintergrund:
Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 03./04.06.2026
SGB XI — insbesondere §§ 7a, 7c, 7d, 37 Abs. 3, 45b
Dieser Beitrag ist ein Meinungskommentar von PflegePur und ersetzt keine Rechtsberatung. Beträge, Fristen und Regelungen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.

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