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⚖️ Pflegeneuordnungsgesetz · PNOG

Pflegereform 2027 — verständlich erklärt

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz werden Leistungen neu gebündelt, die Beratung umgebaut und ein digitaler Zugang geschaffen. Hier finden Sie die geplanten Änderungen Schritt für Schritt — mit dem Vergleich „heute gegenüber ab 2027".

Entwurfsstand: Referentenentwurf, Stand 06/2026. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich. Bis zum Inkrafttreten gilt das aktuelle Recht. Keine Rechts- oder Leistungszusage.
Die Reform auf einen Blick
  • Aus Pflegegeld wird das Entlastungsbudget (PG 2: 386 € · PG 3: 638 € · PG 4: 889 € · PG 5: 1.079 €) — die Pflegehilfsmittel sind dann enthalten.
  • Der Entlastungsbetrag (131 €) wird zum Sozialraumbudget (bis 175 €, unter 25 J. bis 300 €) — nur noch für anerkannte Alltagsangebote.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gehen ins neue Überbrückungsbudget über — nur für Akut- und Notfälle.
  • Die Pflegebegleitung (Rechtsanspruch) startet 2028 und löst den Beratungsbesuch nach § 37.3 ab.
  • Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag · neue PG 2/3 erhalten die ersten 3 Monate nur die Hälfte.
  • Die Rentenbeiträge fürs Pflegen zu Hause sinken auf 70 % · die Flexirente für Pflegende entfällt.
  • Im Heim greift der Eigenanteil-Zuschlag (§ 43c) später — der Höchstsatz erst nach 4,5 statt 3 Jahren.

Alles Entwurfsstand — unten Schritt für Schritt erklärt, mit Rechner.

⚖️ Interaktiv

Heute vs. Reform — für Ihren Pflegegrad

Wählen Sie Pflegegrad und Situation und sehen Sie sofort, wie sich die Leistungen ändern.

§ 37 · Geldleistung neu

Aus Pflegegeld wird das Entlastungsbudget

Das bisherige Pflegegeld geht in einem flexiblen Entlastungsbudget auf, in dem zusätzlich Anteile der Verhinderungspflege und der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gebündelt sind. Die geplanten Beträge liegen über dem heutigen Pflegegeld. Wer das Budget bezieht, ruft künftig mindestens einmal jährlich die neue Pflegebegleitung ab.

PflegegradPflegegeld heute (2026)Entlastungsbudget geplant (ab 2027)
Pflegegrad 2347 €386 €
Pflegegrad 3599 €638 €
Pflegegrad 4800 €889 €
Pflegegrad 5990 €1.079 €

Geplante Besonderheit: Bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 wird das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur hälftig gezahlt — in dieser Zeit steht stattdessen eine intensivierte Begleitung zur Verfügung. Laufende Fälle (Bestand) sind davon nicht betroffen.

Genauer hingesehen: Der heutige eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 € im Monat, rund 504 € im Jahr) geht im Entlastungsbudget auf. Rechnet man ihn ein, ist die Erhöhung bei Pflegegrad 2 und 3 nicht nur aufgezehrt — es kann unterm Strich sogar ein kleines Minus bleiben (darauf weist auch der Paritätische hin). Deutlich mehr bleibt erst ab Pflegegrad 4.

Mehr zum Entlastungsbudget & allen Budgets →

§ 36 · Sachleistung neu

Aus Pflegesachleistung wird das Sachleistungsbudget

Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, nutzt heute die Pflegesachleistung. Sie geht ins neue Sachleistungsbudget über, aus dem künftig zusätzlich die professionelle Ersatzpflege bezahlt wird. Die geplanten Beträge liegen über den heutigen Werten.

PflegegradPflegesachleistung heute (2026)Sachleistungsbudget geplant (ab 2027)
Pflegegrad 2796 €889 €
Pflegegrad 31.497 €1.590 €
Pflegegrad 41.859 €2.089 €
Pflegegrad 52.299 €2.529 €

Von der höheren Grenze profitiert nur, wer sein Sachleistungsbudget heute schon voll ausschöpft. Wer Sachleistungen nur teilweise oder als Kombinationsleistung nutzt, hat durch die Anhebung zunächst nicht automatisch mehr — und ein Teil des Budgets ist künftig für die Ersatzpflege mit eingeplant. Die Kombination aus Entlastungs- und Sachleistungsbudget bleibt anteilig möglich (§ 38); die Wahl des Verhältnisses gilt jeweils sechs Monate.

Mehr zum Sachleistungsbudget & zur Kombination →

§ 7c · neue Beratung

Die neue Pflegebegleitung

Ab 2028 ist ein Rechtsanspruch auf eine präventionsorientierte, fachliche Pflegebegleitung geplant — ein fester Ansprechpartner pro Kreis bzw. kreisfreier Stadt, auf Wunsch telefonisch oder digital, organisiert durch die Pflegekassen, idealerweise über die Pflegestützpunkte oder die Kommunen.

Der bisherige Beratungsbesuch nach § 37.3 in seiner heutigen Form läuft zum 31.12.2027 aus und geht in die Pflegebegleitung über. Übergangsweise können vorher zusätzliche Beratungseinsätze abgerufen werden.

Bis dahin gilt: Unabhängige Beratungsstellen und Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe finden Sie schon heute kostenlos im PflegePur Lotse.

Mehr zur Pflegebegleitung & zum § 37.3-Übergang →

§ 45b · Alltagshilfe

Aus dem Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget

Der bisherige Entlastungsbetrag (131 €) wird zum Sozialraumbudget und auf bis zu 175 € im Monat erhöht (Pflegegrad 2–5; bis 300 € für Versicherte unter 25 Jahren). Es bleibt zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und wird ohne gesonderten Antrag gegen Belege erstattet.

Ihr Budget und Ihre Belege behalten Sie mit der kostenlosen PflegePur Zuhause-App im Blick.

Für Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag ab 01.01.2027 (Besitzstand für bereits stationär Versorgte). Anders als heute sind ungenutzte Monatsbeträge künftig nicht mehr übertragbar, und Pflegedienste oder Tages-/Nachtpflege lassen sich nicht mehr darüber abrechnen.

Mehr zum Sozialraumbudget →

§ 39 · Notfälle

Neues Überbrückungsbudget für Akut- und Notsituationen

Fällt die Hauptpflegeperson vorübergehend aus — etwa durch Krankheit oder Urlaub — soll ein Überbrückungsbudget einspringen: bis 1.855 € im Jahr (Pflegegrad 2/3) bzw. 2.285 € (Pflegegrad 4/5), zweckgebunden für einen ambulanten Notdienst oder Kurzzeitpflege durch zugelassene Dienste.

Zum Einordnen: Der heutige gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt bei rund 3.539 € pro Jahr und ist frei planbar. Künftig wird er auf drei Töpfe verteilt: die professionelle Ersatzpflege läuft über das Sachleistungsbudget, die selbst organisierte über das Entlastungsbudget, und nur Kurzzeitpflege und Akutfälle über das Überbrückungsbudget. Ein eigener, frei planbarer Jahrestopf entfällt damit — und die neuen Beträge bleiben in Summe unter dem heutigen.

Mehr zum Überbrückungsbudget & zur Ersatzpflege →

Soziale Absicherung

Was sich für pflegende Angehörige bei der Rente ändert

Wer eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 zu Hause versorgt, erwirbt heute zusätzliche Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Künftig sollen die dafür angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen auf 70 % der bisherigen Höhe gesenkt werden — die neu erworbenen Rentenanwartschaften aus der Pflege sinken damit um rund ein Drittel. Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten.

Zusätzlich soll die Flexirente für Pflegende entfallen: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann dann durch weitere Pflege grundsätzlich keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr aufbauen.

Diese Punkte treffen vor allem Angehörige, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit über Jahre reduzieren — und überwiegend Frauen.

Mehr zu Rente & pflegenden Angehörigen →

§ 43c · vollstationär

Im Heim: Der Eigenanteil-Zuschlag greift später

Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, zahlt einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Ein Leistungszuschlag senkt diesen Eigenanteil und steigt mit der Wohndauer im Heim. Künftig werden die Stufen um jeweils sechs Monate nach hinten verschoben — der Zuschlag fällt also später höher aus.

Zuschlag auf den Eigenanteilheute abab 2027 ab
15 %EinzugEinzug
30 %13. Monat19. Monat
50 %25. Monat37. Monat
75 % (Höchstsatz)37. Monat55. Monat

In der Praxis heißt das: Den höheren Eigenanteil tragen Heimbewohner länger selbst — der Höchstzuschlag wird erst nach 4,5 statt bisher 3 Jahren erreicht. Begründung im Entwurf: Dämpfung der Ausgaben. Wer bereits im Heim wohnt, behält die erreichte Stufe (Besitzstand) — der bisherige Prozentsatz wird nicht gesenkt.

Mehr zur stationären Pflege & § 43c →

§ 7a · digital

Das digitale Pflege-Cockpit

Jede Pflegekasse soll künftig einen einheitlichen digitalen Zugang bereitstellen: Leistungsübersicht, Anträge und deren Status, Begutachtungsempfehlungen sowie die Anbieter- und Preisvergleichslisten — gebündelt an einer Stelle. Erste Funktionen sind bis Mitte 2028 geplant, der volle Umfang bis 2030.

Mehr zum Pflege-Cockpit & zur Digitalisierung →

Überblick

Zeitachse der geplanten Änderungen

  • ab 2027Entlastungs- und Sozialraumbudget greifen · Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 entfällt · Überbrückungsbudget (zunächst befristet)
  • ab 2027Stationär: Eigenanteil-Zuschlag (§ 43c) — Verweildauerstufen um je 6 Monate verlängert (Besitzstand)
  • 31.12.2027Beratungsbesuch § 37.3 in heutiger Form läuft aus
  • ab 01.01.2028Rechtsanspruch auf Pflegebegleitung
  • bis 07/2028Pflege-Cockpit: erste Pflichtfunktionen
  • bis 01/2030Pflege-Cockpit: voller Funktionsumfang
FAQ

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Ab wann gilt die Pflegereform?

Erste Maßnahmen sind ab 2027 geplant, die Pflegebegleitung ab 2028, das Pflege-Cockpit schrittweise bis 2030. Aktuell handelt es sich um einen Gesetzentwurf — bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Was passiert mit meinem Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird in das neue, höhere Entlastungsbudget überführt. Laufende Bezieher wechseln in das neue Budget; die geplante 3-Monats-Halbierung betrifft nur erstmalige Einstufungen in Pflegegrad 2 oder 3.

Was ist mit einem unbefristet bewilligten Pflegegrad?

Ein bestehender Pflegegrad bleibt erhalten. Eine Neubegutachtung allein wegen der geänderten Bewertungsregeln ist nicht vorgesehen; ein Bestandsschutz schützt vor einer Herabstufung, die nur aus der neuen Systematik folgt.

Was wird aus dem Entlastungsbetrag?

Aus dem Entlastungsbetrag (131 €) wird das Sozialraumbudget mit bis zu 175 € im Monat für anerkannte Alltagshilfe (Pflegegrad 2–5). Für Pflegegrad 1 entfällt die Leistung ab 2027.

Was ist die Pflegebegleitung?

Ein geplanter Rechtsanspruch ab 2028 auf eine feste, fachliche Begleitung pro Kreis — auf Wunsch zuhause oder digital. Der bisherige Beratungsbesuch nach § 37.3 geht darin auf.

Ändert sich etwas an meiner Rente als pflegende:r Angehörige:r?

Ja. Die Rentenbeiträge der Pflegekasse für die häusliche Pflege sollen ab 2027 auf 70 % der bisherigen Höhe sinken — die neu erworbenen Ansprüche fallen damit um rund ein Drittel geringer aus. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben. Zusätzlich soll die Flexirente für Pflegende nach der Regelaltersgrenze entfallen.

Was ändert sich für die Pflege im Heim?

Die vollstationären Leistungsbeträge selbst bleiben. Geändert wird der Leistungszuschlag nach § 43c, der den Eigenanteil mit zunehmender Wohndauer senkt: Die Stufen werden um je sechs Monate nach hinten verschoben. Der Höchstzuschlag von 75 % greift damit erst ab dem 55. statt dem 37. Monat — also nach rund 4,5 statt 3 Jahren. Wer bereits im Heim lebt, behält die erreichte Stufe (Besitzstand).

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Geplant ab 2027 · Referentenentwurf PNOG, Stand 06/2026 · Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich · keine Rechts- oder Leistungszusage.

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