Seit dem 1. Januar 2026 ist das BEEP-Gesetz in Kraft – und mit ihm eine wichtige Neuerung für die Pflegeberatung: §5 SGB XI verpflichtet Pflegekassen, Pflegebedürftige im häuslichen Bereich aktiv beim Zugang zu verhaltensbezogener Prävention zu unterstützen. Was das für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater konkret bedeutet – und wie der PflegePur Navigator dabei hilft.
Was ist das BEEP-Gesetz?
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde am 6. November 2025 verabschiedet, vom Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt und trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Es umfasst eine Vielzahl von Änderungen im SGB XI – von vereinfachten Antragsprozessen bis hin zu neuen Präventionsbefugnissen.
Eine der praxisrelevantesten Änderungen für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater betrifft §5 SGB XI: die systematische Einbindung von Präventionsempfehlungen in die Pflegeberatung.
BEEP im Überblick: Die wichtigsten Zahlen
| 📅 In Kraft | 1. Januar 2026 |
| 📄 Fundstelle | BGBl. I Nr. 371 vom 29.12.2025 |
| 🎯 Kernziel §5 | Präventionsempfehlungen in die Pflegeberatung integrieren |
| 👥 Betroffen | Pflegeberater:innen, §7c-Beratung, §37.3-Beratungsbesuche |
§5 SGB XI neu: Was genau hat sich geändert?
Der neu gefasste §5 SGB XI verpflichtet Pflegekassen, Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege aktiv beim Zugang zu verhaltensbezogener Prävention nach §20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V zu unterstützen. Das klingt technisch – bedeutet in der Praxis aber Folgendes:
Was das konkret bedeutet: Im Rahmen von §7c-Pflegeberatung, §36-Sachleistungen und insbesondere im §37 Abs. 3 Beratungsbesuch können Beraterinnen und Berater künftig strukturierte Präventionsempfehlungen aussprechen. Die Pflegekasse unterstützt den Zugang zu entsprechenden Kursen.
Wichtig: Das BEEP schafft hier eine Ermöglichung, keine absolute Verpflichtung für einzelne Beraterinnen. Der Gesetzestext nutzt bewusst „können“ – aber die Pflegekassen sind ihrerseits verpflichtet, diesen Zugang zu unterstützen. Für professionelle Pflegeberatung gehört die Präventionsempfehlung damit künftig zum Standard.
6 Kategorien: Was Präventionsempfehlungen umfassen
Verhaltensbezogene Prävention nach §20 SGB V umfasst Kurse und Maßnahmen in sechs Bereichen, die für Pflegebedürftige besonders relevant sind:
Körperliche Aktivität, Mobilität, Kraft und Ausdauer. Beispiele: Wassergymnastik, Yoga, Nordic Walking, Seniorensport.
Gesunde Ernährung, Mangelernährung vorbeugen, Gewichtsmanagement. Beispiele: Ernährungsberatung, Kochkurs für Senioren, Diabetes-Küche.
Sturzrisiko senken, Balance und Koordination verbessern. Beispiele: Balancetraining, Otago-Programm, Wohnraumanpassung.
Geistig fit bleiben, Gedächtnis trainieren, Demenz vorbeugen. Beispiele: Gedächtnistraining, Computerkurs, Lesen & Schreiben.
Sozialen Kontakt fördern, Einsamkeit entgegenwirken. Beispiele: Seniorentreff, Ehrenamt, Selbsthilfegruppe.
Psychische Gesundheit, Entspannung, Überlastung vorbeugen. Beispiele: Achtsamkeit, Autogenes Training, Angehörigenschulung.
Was bedeutet das im §37.3-Gespräch konkret?
Der §37 Abs. 3 Beratungsbesuch findet halbjährlich statt – bei Pflegegrad 4 und 5 kann er auf Wunsch quartalsweise erfolgen (ebenfalls eine BEEP-Änderung). Dieser Besuch ist der natürliche Ort, an dem die Präventionsempfehlung stattfindet.
In der Praxis bedeutet das einen neuen Schritt im Beratungsgespräch:
- Bedarfsermittlung: Gibt es Bereiche, in denen Prävention sinnvoll wäre? (Sturzrisiko, Einsamkeit, ernährungsbedingte Risiken etc.)
- Kategorie wählen: Welche der 6 Kategorien passt zum Klienten?
- Kurs empfehlen: Konkreten Kurs oder Maßnahme nennen und erläutern.
- Empfehlung dokumentieren: DSGVO-konform in der Klientenakte festhalten.
- Status tracken: Beim nächsten Besuch: Wurde die Empfehlung angenommen?
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Weitere BEEP-Änderungen für Pflegeberater
§5 Prävention ist nicht die einzige relevante Änderung des BEEP für professionelle Pflegeberatung. Hier ein Überblick der weiteren relevanten Neuerungen:
Pflegekassen müssen nun innerhalb von 25 Werktagen entscheiden. Bei Überschreitung: 70 €/Woche Verzögerungsgeld.
Halbjährlich für alle Pflegegrade. PG 4 und 5 können auf Wunsch quartalsweise beraten werden.
Rückwirkende Geltendmachung jetzt bis zu 1 Jahr möglich – relevant für die Budgetberatung.
Vereinfachtes Anerkennungsverfahren für digitale Pflegeanwendungen. Leistungsanspruch 70 €/Monat.
Häufige Fragen zu §5 Prävention im Beratungsalltag
Nein – das BEEP schafft eine Möglichkeit, keine absolute Pflicht für jedes Gespräch. Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Zugang zu unterstützen. Ob eine Empfehlung sinnvoll ist, liegt im fachlichen Ermessen der beratenden Person.
Die Finanzierung läuft über die Krankenkasse (§20 SGB V), nicht über die Pflegekasse direkt. Viele Kassen bezuschussen zertifizierte Präventionskurse mit 80–100 % der Kurskosten. Klienten sollten Kurse vorab von ihrer Kasse bestätigen lassen.
Die Empfehlung sollte in der Klientenakte festgehalten werden: Datum, Kategorie, empfohlene Maßnahme und ob der Klient die Empfehlung angenommen hat. Der PflegePur Navigator übernimmt diese Dokumentation automatisch im Rahmen des §37.3-Protokolls.
Ja – die Pflicht der Pflegekassen, den Zugang zu unterstützen, gilt kassenintern wie extern. Für unabhängige Pflegeberater:innen nach §7a SGB XI gilt die Empfehlung als Teil des Beratungsauftrags.
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Quellen:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), BGBl. I Nr. 371, 29.12.2025
§5 SGB XI in der Fassung ab 01.01.2026
§20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V – Verhaltensbezogene Prävention
§37 Abs. 3 SGB XI – Beratungsbesuche in der häuslichen Pflege
Wie dokumentiert man §5 Prävention im Beratungsalltag? Unser Praxis-Artikel zeigt den kompletten 5-Schritte-Workflow – vom Gespräch über die §37.3-Verknüpfung bis zum PDF-Nachweis. Mit Praxisbeispiel und FAQ.
Teil 2 lesen: Dokumentations-Workflow →📰 Die Einführung des §5-Prävention-Moduls haben wir am 20. Februar 2026 als Pressemitteilung veröffentlicht. → Pressemitteilung auf openPR lesen