Seit dem 1. Januar 2026 gehört die Präventionsempfehlung nach §5 SGB XI zum Standard im §37.3-Beratungsbesuch. In unserem Grundlagenartikel haben wir erklärt, was sich durch das BEEP-Gesetz geändert hat. In diesem Beitrag zeigen wir, wie die Dokumentation in der Praxis funktioniert – Schritt für Schritt vom Gespräch bis zum Nachweis.
In Kraft seit BEEP-Gesetz · 01.01.2026
Dokumentation · Verknüpfung · Nachweis
Das Problem: Prävention empfehlen ist einfach – nachweisen nicht
Die meisten Pflegeberaterinnen und Pflegeberater kennen die Situation: Im Gespräch ergibt sich ein klarer Präventionsbedarf – Sturzrisiko, Einsamkeit, Bewegungsmangel. Man empfiehlt einen Kurs oder eine Maßnahme. Aber danach? Die Empfehlung verschwindet in einer Notiz, wird beim nächsten Besuch vergessen oder lässt sich nicht mehr zuordnen.
Das BEEP-Gesetz macht die Präventionsempfehlung zum festen Bestandteil der Beratung. Damit entsteht auch eine Dokumentationspflicht – und die Frage: Wie halte ich fest, was ich empfohlen habe, ob es angenommen wurde und zu welchem Besuch es gehört?
Der Workflow: 5 Schritte von der Empfehlung zum Nachweis
Schritt 1: Bedarf erkennen und Kategorie wählen
Im §37.3-Gespräch achten Sie auf Hinweise in den sechs Präventionsbereichen nach §20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V:
Nicht jeder Besuch ergibt eine Empfehlung – aber jeder Besuch sollte die Frage stellen.
Schritt 2: Konkrete Maßnahme empfehlen
Eine Empfehlung wird erst dann wirksam, wenn sie konkret ist. Statt „Sie sollten sich mehr bewegen" heißt es: „Ich empfehle Ihnen den Kurs Wassergymnastik für Senioren bei der VHS – der findet donnerstags um 10 Uhr statt und wird von der Kasse bezuschusst."
Schritt 3: Empfehlung dokumentieren und verknüpfen
Hier beginnt der digitale Teil. Im PflegePur Navigator erfassen Sie die Empfehlung direkt im §5-Prävention-Modul:
Die Verknüpfung mit dem §37.3-Nachweis ist entscheidend: Sie stellt den dokumentarischen Zusammenhang her zwischen Beratungsgespräch und Präventionsempfehlung. Das ist nicht nur gute Praxis – es ist der Nachweis, den Pflegekassen erwarten.
Schritt 4: Beim nächsten Besuch nachverfolgen
Beim Folgebesuch sehen Sie sofort, welche Empfehlungen offen sind. Das Statistik-Dashboard zeigt auf einen Blick:
So können Sie gezielt nachfragen: „Frau Müller, beim letzten Mal hatten wir über den Balancekurs gesprochen. Haben Sie sich angemeldet?" Und den Status direkt aktualisieren.
Schritt 5: PDF-Nachweis erstellen
Am Ende jedes Beratungsbesuchs oder bei Bedarf exportieren Sie den Präventionsnachweis als PDF. Das Dokument enthält:
Das PDF ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse, dass Prävention systematisch beraten wurde – und es ist die Grundlage für die eigene Qualitätssicherung.
Warum die §37.3-Verknüpfung so wichtig ist
Der §37.3-Beratungsbesuch ist der natürliche Touchpoint für Prävention. Aber ohne dokumentarische Verknüpfung bleibt unklar, wann eine Empfehlung ausgesprochen wurde und in welchem Kontext.
Die bidirektionale Verknüpfung löst dieses Problem:
Sie sehen, welche Präventionsempfehlungen zu diesem Besuch gehören – direkt im Protokoll, direkt im PDF.
Sie sehen, zu welchem §37.3-Besuch jede Empfehlung gehört – mit Datum, Aktenzeichen und Link.
Das ist kein Nice-to-have. Wenn die Pflegekasse fragt, ob Prävention Bestandteil der Beratung war, ist die Antwort ein Klick entfernt.
Was sich durch BEEP konkret ändert
Praxisbeispiel: Frau Schneider, Pflegegrad 2
Der §37.3-Beratungsbesuch findet am 15. Februar 2026 statt. Im Gespräch fällt auf: Frau Schneider hat im letzten halben Jahr zweimal gestürzt und geht kaum noch vor die Tür. Ihre Tochter, die Hauptpflegeperson, berichtet von zunehmendem Stress.
Häufige Fragen
Fazit: Prävention wird zur Pflichtübung – und das ist gut so
Das BEEP-Gesetz macht Prävention nicht komplizierter, sondern systematischer. Wer den Workflow einmal eingerichtet hat, dokumentiert eine Empfehlung in unter zwei Minuten. Und gewinnt dafür: Nachweissicherheit, bessere Beratungsqualität und zufriedenere Klienten.
Quellen:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), BGBl. I Nr. 371, 29.12.2025
§5 SGB XI in der Fassung ab 01.01.2026
§20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V – Verhaltensbezogene Prävention
§37 Abs. 3 SGB XI – Beratungsbesuche in der häuslichen Pflege
📰 Dieser Beitrag baut auf unserem Grundlagenartikel auf: §5 SGB XI Prävention: Was Pflegeberater ab 2026 wissen müssen (20.02.2026)