Häusliche Pflege zu Hause - ein Überblick

Die Pflegeversicherung soll Pflegebedürftigen ein Leben zu Hause ermöglichen. Dafür steht eine Vielzahl an Leistungen zur Verfügung – unter anderem ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, das Pflegegeld und der Entlastungsbetrag. Doch es gibt noch weitere wichtige Leistungen.


Auf einen Blick

Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegebedürftige zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste in Anspruch nehmen.

Pflegegeld erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen. Die Pflegebedürftigen können das Geld als Anerkennung an die Pflegenden weitergeben.

Pflegebedürftige können frei wählen, welche der individuell verfügbaren Leistungen sie in Anspruch nehmen.

Ambulante Pflegesachleistungen lassen sich mit dem Pflegegeld kombinieren.

Der Entlastungsbetrag steht Betroffenen jeden Pflegegrads zu, die zu Hause leben.


Pflegesachleistungen und Geldleistungen

Pflegebedürftige, die weiterhin zu Hause leben möchten, können wählen, welche Unterstützung sie nutzen: Eine Möglichkeit ist es, sich für Pflegesachleistungen zu entscheiden. Dazu zählen sowohl die Leistungen ambulanter Pflegedienste als auch die Hilfen durch ambulante Betreuungsdienste. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu bestimmten Höchstgrenzen.

Als zweite Möglichkeit können Pflegebedürftige auch Geldleistungen wie das Pflegegeld in Anspruch nehmen. Mit dem Pflegegeld müssen die Betroffenen dann die notwendige Pflege und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können die Leistungen in der häuslichen Pflege selbst gestalten und zusammenstellen. Der gewählte Pflegedienst oder die Pflegekraft muss dabei vor Vertragsschluss mit einem Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten informieren. Auch nach jeder wesentlichen Veränderung müssen sie entsprechende Informationen zeitnah bereitstellen. So sollen Pflegebedürftige die Kosten ihres Pflegearrangements nachvollziehen können.

Wichtig zu wissen: Die Leistungen können nur abgerechnet werden, wenn der gewählte Pflegedienst von der Pflegekasse zugelassen ist. Einen guten Überblick über zugelassene Pflegedienste bieten Leistungs- und Preisvergleichslisten der Pflegekassen. Interessierte können diese Listen kostenlos anfordern oder im Internet abrufen.

Darüber hinaus kommen teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege und vorübergehende vollstationäre Leistungen der Kurzzeitpflege infrage. Auch für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege-Wohngemeinschaften stehen weitere Leistungen zur Verfügung.


Ambulante Pflegesachleistungen

Bei der Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen ambulante Pflegesachleistungen zu. Das bedeutet: Pflegebedürftige können die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen. Bei Einzelpflegekräften handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte wie Altenpflegerinnen oder Altenpfleger. Die Pflege- und Betreuungsdienste beziehungsweise Einzelpflegekräfte müssen einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Kasse übernimmt die Kosten für ambulante Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Welche Kosten sie konkret übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab. Mindestvoraussetzung ist Pflegegrad 2.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Die Betroffenen sollen so weiterhin in der vertrauten Umgebung leben können. Auch pflegende Angehörige sollen mit den Leistungen unterstützt werden, etwa damit sie ihr Berufsleben und die Betreuung besser vereinbaren können.

Die ambulanten Pflegedienste bieten unter anderem folgende Leistungen:

  • Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung
  • Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
  • häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung, etwa Medikamentengabe, Verbandswechsel und Injektionen
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
  • Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten, zum Beispiel Lieferdienste für Essen, Fahrdienste oder Krankentransporte
  • Hilfen im Haushalt, zum Beispiel beim Kochen oder Putzen

Ambulante Betreuungsdienste

Ambulante Betreuungsdienste erbringen wie die ambulanten Pflegedienste ebenfalls Pflegesachleistungen. Sie bieten vielfältige Unterstützung an: Neben der häuslichen Betreuung helfen sie zum Beispiel auch im Haushalt.

Die ambulanten Betreuungsdienste bieten unter anderem Hilfe und Unterstützung in folgenden Bereichen:

  • Orientierung
  • Alltagsgestaltung
  • Haushalt
  • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
  • Förderung der sozialen Fähigkeiten der oder des Pflegebedürftigen

Beratungsbesuche gehören nicht zu den Aufgaben der Betreuungsdienste. In den Bereichen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsdienste abdecken, gelten für beide dieselben Regeln bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Das betrifft die pflegerische Betreuung, also Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, und die Hilfe im Haushalt.


Pflegegeld

Was ist das Pflegegeld?

Pflegebedürftige können sich auch entscheiden, auf die Leistungen der Pflege- oder Betreuungsdienste zu verzichten, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige sie versorgen. Zu diesem Zweck zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn beispielsweise Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen die häusliche Pflege selbst sicherstellen und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen: Sie oder er kann dann frei darüber verfügen. Häufig geben die Betroffenen das Pflegegeld als Anerkennung an diejenigen weiter, die sie versorgen und betreuen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Höhe des Pflegegelds hängt wie die Pflegesachleistungen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ab.

Kombinationsleistungen

Was sind Kombinationsleistungen?

Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können auch kombiniert und zeitgleich in Anspruch genommen werden. Das hilft Betroffenen dabei, die Pflege möglichst gut auf ihre individuellen Bedürfnisse abzustimmen. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen. Das anteilige Pflegegeld wird somit jeden Monat nach Prüfung der entsprechenden Sachleistungsrechnung von der Pflegeversicherung ermittelt.

Entlastungsbetrag

Was ist der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender Menschen, die zur Pflege beitragen, oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.

Wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausschöpft wird, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen verwenden:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • – Kurzzeitpflege – zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung) – nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen).

Wer den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann pflegerische Betreuung (Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte) und Hilfe im Haushalt in Anspruch nehmen. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihn darüber hinaus für Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung einsetzen.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

Umwandlungsanspruch

Wer Ansprüche auf ambulante Sachleistungen nicht (vollständig) ausschöpft, kann den nicht beanspruchten Betrag umwandeln und stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Welche Angebote das sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Insgesamt können maximal 40 Prozent des Gesamtbetrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege?

Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie krank oder kann sich aus anderen Gründen vorübergehend nicht um die oder den Pflegebedürftigen kümmern, greifen die Regelungen der sogenannten Verhinderungspflege. Der Anspruch besteht, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert, etwa aufgrund regelmäßiger Termine, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen in Höhe bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Zusätzlich kann die Hälfte des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (also bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass diejenigen, die die Verhinderungspflege leisten:

  • nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt (bis zum zweiten Grad) oder verschwägert sind.
  • nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, gelten gesonderte Regelungen. Eine Beratung dazu bieten die Pflegekassen an.

Während einer Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige das bisherige (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in halber Höhe. Bei einer Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag gewähren die Pflegekassen volles Pflegegeld.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, der für die Pflege erforderlich ist, wird finanziell unterstützt.

Pflegebedürftige können den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch ein zweites Mal erhalten, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Ein- und Umbauten nötig sind.

Pflegehilfsmittel

Was sind Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hier müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.

Weitere Informationen

Häusliche Pflege - wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zum Thema „Pflege zu Hause“ stehen auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums zur Verfügung.

Auch die folgenden Publikationen des Ministeriums beantworten zahlreiche Fragen zur Pflege zu Hause:

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)