Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Finanzierung der Pflege in Deutschland erfolgt in erster Linie durch die gesetzliche Pflegeversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) sind zwar separate Versicherungszweige, aber die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung erhoben. Hier sind die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung:
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Pflegegeld: Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder anderen Pflegepersonen gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und der Pflegestufe. Es dient dazu, die Pflegepersonen für ihre Pflegeleistungen zu unterstützen.
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Sachleistungen: Pflegebedürftige können sich auch für Sachleistungen entscheiden, anstelle von Pflegegeld. Sachleistungen umfassen Pflegeleistungen, die von professionellen Pflegediensten erbracht werden, wie Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung bei der Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.
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Tages- und Nachtpflege: Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die die pflegebedürftige Person tagsüber oder nachts betreuen.
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Kurzzeitpflege: Kurzzeitpflege bietet eine vorübergehende Unterbringung in Pflegeeinrichtungen, um pflegebedürftige Personen zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen.
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Verhinderungspflege: Verhinderungspflege ermöglicht es, dass eine Ersatzpflegeperson befristet einspringt, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt oder Urlaub benötigt. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung getragen.
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Pflegehilfsmittel und -geräte: Die Pflegeversicherung kann die Kosten für Pflegehilfsmittel und -geräte, wie Rollstühle, Pflegebetten und Inkontinenzhilfsmittel, übernehmen.
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Wohnraumanpassungen: Bei Bedarf können auch Wohnraumanpassungen, wie der Einbau von barrierefreien Bädern oder Rampen, von der Pflegeversicherung finanziert werden.
Die genaue Höhe der Leistungen hängt von der Einstufung in einen Pflegegrad ab. Die Pflegegrade reichen von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung). Die Leistungen können durch zusätzliche Pflegeversicherungspolicen (Pflegezusatzversicherungen) ergänzt werden, um eventuelle Finanzierungslücken zu schließen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland in den letzten Jahren erweitert und angepasst wurden, um den steigenden Bedarf an Pflege und Betreuung zu decken. Die genauen Leistungen können sich daher ändern. Bei Fragen zur Pflege und Pflegefinanzierung ist es ratsam, sich an die zuständige Pflegekasse oder Pflegeberater zu wenden.
Leistungen 2024 |
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Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) |
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Beratung zu Hause (§ 37 Abs. 3 SGB XI) |
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halbj. |
halbj. |
viertelj. |
viertelj. |
Pflegekurse (§ 45 SGB XI) |
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Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) mtl. |
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761 € |
1.432 € |
1.778 € |
2.200 € |
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) mtl. |
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332 € |
573 € |
765 € |
947 € |
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) mtl. |
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689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) mtl. |
125 € |
125 € |
125 € |
125 € |
125 € |
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) jährl. - inkl. 806 EUR Aufstockung Kurz.-Pfl. - Std. Lohn - Budget f. nahe Verwandte - Rest f. Fahrtkosten ohne KZP-Aufst. - Rest f. Fahrtkosten ohne KZP-Aufst.(alle außer Kinder & Jugendliche mit PG 4 o. 5 bis 25 Jahre) |
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1.612 € 2.418 € 498 € 1.114 € 1.920 € |
1.612 € 2.418 € 858 € 754 € 1.560 € |
1.612 € 2.418 € 1.147 € 465 € 1.271 € |
1.612 € 2.418 € 1.419 € 193 € 999 € |
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) jährl. inkl. Aufstockung Verhinderungspflege (alle außer Kinder & Jugendliche mit PG 4 o. 5 bis 25 Jahre) |
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1.774 € 3.386 € |
1.774 € 3.386 € |
1.774 € 3.386 € |
1.774 € 3.386 € |
Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI) jährl. - Kurzzeitpflege (§ 42) - Verhinderungspflege (§ 39) - Std. Lohn - Budget f. nahe Verwandte Rest f. Fahrtkosten(nur Kinder & Jugendliche mit PG 4 oder 5 bis 25 Jahre) |
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3.386 € anteilig anteilig 1.529 € 1.857 € |
3.386 € anteilig anteilig 1.892 € 1.494 € |
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) jährl. |
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möglich |
möglich |
möglich |
möglich |
Umwandlung 40% ambulanter Sachleistungsbetrag (§ 45a SGB XI) mtl. |
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304 € |
572 € |
711 € |
880 € |
Zusätzliche Leistung in ambulant betreutet Wohngruppen (§ 38a SGB XI) mtl. |
214 € |
214 € |
214 € |
214 € |
214 € |
Hausnotruf (§ 40 Abs. 1 SGB XI) mtl. |
25,50 € |
25,50 € |
25,50 € |
25,50 € |
25,50 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) mtl. |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
Digitale Pflegeanwendungen DiPA (§ 40a, § 40b, § 39a SGB XI) mtl. |
50 € |
50 € |
50 € |
50 € |
50 € |
Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI) |
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) je Maßnahme |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI) |
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Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI) |
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Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) mtl. + Zuschlag f. Eigenant. 0-12 Monate + Zuschlag f. Eigenant. 13-24 Monate + Zuschlag f. Eigenant. 25-36 Monate + Zuschlag f. Eigenant. ab 37 Monate |
125 € 15 % 30 % 50% 75 % |
770 € 15 % 30 % 50% 75 % |
1.262 € 15 % 30 % 50% 75 % |
1.775 € 15 % 30 % 50% 75 % |
2.005 € 15 % 30 % 50% 75 % |
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI) mtl. |
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266 € |
266 € |
266 € |
266 € |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI) |
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Leistungen der Krankenversicherung
Die Leistungen der Krankenversicherung umfassen medizinische Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Wundversorgung), die unabhängig vom Pflegegrad nach ärztlicher Verordnung übernommen wird. Spezielle Hilfsmittel, die zur Unterstützung der Pflege oder zur Verbesserung der Mobilität dienen (z.B. Rollstühle, Gehhilfen), werden ebenfalls von der Krankenversicherung abgedeckt, die Kostenübernahme hängt von der medizinischen Notwendigkeit und der Genehmigung durch die Krankenversicherung ab.
Diese Beträge und Leistungen können sich je nach gesetzlichen Änderungen und individuellen Versicherungsbedingungen ändern. Es wird empfohlen, sich für spezifische Informationen und aktuelle Beträge direkt an die zuständige Pflegekasse oder Krankenkasse zu wenden.
Bei der Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen ambulante Pflegesachleistungen zu. Das bedeutet: Pflegebedürftige können die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen. Bei Einzelpflegekräften handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte wie Altenpflegerinnen oder Altenpfleger. Die Pflege- und Betreuungsdienste beziehungsweise Einzelpflegekräfte müssen einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Kasse übernimmt die Kosten für ambulante Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Welche Kosten sie konkret übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab. Mindestvoraussetzung ist Pflegegrad 2.
Die Pflegesachleistungen steigen zum 01.01.2024 um 5 Prozent, zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent.
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Pflegebedürftige können sich auch entscheiden, auf die Leistungen der Pflege- oder Betreuungsdienste zu verzichten, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige sie versorgen. Zu diesem Zweck zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn beispielsweise Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen die häusliche Pflege selbst sicherstellen und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen: Sie oder er kann dann frei darüber verfügen. Häufig geben die Betroffenen das Pflegegeld als Anerkennung an diejenigen weiter, die sie versorgen und betreuen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Höhe des Pflegegelds hängt wie die Pflegesachleistungen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ab.
Das Pflegegeld steigt zum 01.01.2024 um 5 Prozent, zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent.
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Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.
Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – entweder weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.
Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.
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Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender Menschen, die zur Pflege beitragen, oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.
Wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausschöpft wird, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.
Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen verwenden:
– Tages- oder Nachtpflege
– Kurzzeitpflege
– zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
– nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen).
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Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie krank oder kann sich aus anderen Gründen vorübergehend nicht um die oder den Pflegebedürftigen kümmern, greifen die Regelungen der sogenannten Verhinderungspflege. Der Anspruch besteht, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert, etwa aufgrund regelmäßiger Termine, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Diese Voraussetzung der sogenannten Vorpflegezeit entfällt ab 01.01.2024 für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5, sofern sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 01.07.2025 ändert sich das ebenso für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2.
Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen in Höhe bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Zusätzlich kann die Hälfte des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (also bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Das sogenannte Entlastungsbudget erleichtert die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Denn statt wie bisher aus getrennten Töpfen, die sich teilweise übertragen lassen, sollen beide Pflegeleistungen aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert werden.
Für die meisten Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget erst zum 01.01.2025 in Kraft und beträgt dann 3.539 Euro. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können bereits schon ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.
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Für Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, gibt es die Kurzzeitpflege.
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.
Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.
Das sogenannte Entlastungsbudget erleichtert die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Denn statt wie bisher aus getrennten Töpfen, die sich teilweise übertragen lassen, sollen beide Pflegeleistungen aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert werden.
Für die meisten Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget erst zum 01.01.2025 in Kraft und beträgt dann 3.539 Euro. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können bereits schon ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.
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Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).
Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.
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Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.
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Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hier müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.
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Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.
Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.
Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, der für die Pflege erforderlich ist, wird finanziell unterstützt.
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Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.
Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
Einen guten Überblick über zugelassene Pflegeheime geben zum Beispiel die Leistungs und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen; sie sind auch im Internet abrufbar.
Die Prozentsätze steigen zum 01.01.2024 an:
im ersten Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent, im zweiten Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent, im dritten Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent, ab dem vierten Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent.
Die Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflegekosten und nicht die beiden anderen Kostenpunkte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen.
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