Teilstationäre Pflege und vollstationäre Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause versorgt werden, können Angebote zur teilstationären Pflege und vollstationären Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Hier erfahren Sie, welche Leistungen es gibt und wem sie zustehen.


Auf einen Blick

Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause versorgt werden, haben auch Anspruch auf teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege.

Teilstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige, deren häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

Vollstationäre Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung beanspruchen oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend unmöglich ist oder nicht reicht.

Bei den Pflegegraden 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse jeweils die Kosten bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag.


Teilstationäre und vollstationäre Kurzzeitpflege: was ist das?

Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause versorgt werden, können nicht nur das Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen (zum Beispiel von Pflege- und Betreuungsdiensten). Es gibt auch weitere Leistungen, die die häusliche Pflege bei Bedarf begleitend unterstützen. Dazu gehören Angebote zur teilstationären Tages- oder Nachtpflege und zur vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege.


Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege: was ist das?

Wenn Pflegebedürftige im Tagesverlauf zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut werden, spricht man von einer teilstationären Versorgung. Sie kann je nach Bedarf als Tages- oder Nachtpflege genutzt werden. Leistungen zur teilstationären Pflege erhalten Pflegebedürftige, bei denen die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Eine teilstationäre Pflege kann auch in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich ist, um die häusliche Pflege zu ergänzen oder zu stärken. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen genutzt, deren Angehörige tagsüber arbeiten.

Leistungen zur teilstationären Pflege erhalten Pflegebedürftige, bei denen die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

Bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege übernimmt die Pflegeversicherung die pflegebedingten Kosten im Rahmen der dafür vorgesehenen Höchstbeträge. Eingeschlossen sind auch die Betreuungskosten und die Aufwendungen für notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die Beförderung von Pflegebedürftigen von deren Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Außerdem werden die Kosten für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Betroffenen in teilstationären Pflegeeinrichtungen übernommen.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten müssen von den Pflegebedürftigen grundsätzlich privat bezahlt werden.

Der Anspruch gilt für Betroffene der Pflegegrade 2 bis 5. Welchen Höchstbetrag die Pflegekasse übernimmt, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für die teilstationäre Pflege verwendet werden.

Der Entlastungsbetrag kann im Falle der teilstationären Pflege, anders als sonst, auch für die sogenannten „Hotelkosten“ der Tages- und Nachtpflege (Unterkunft und Verpflegung) genutzt werden.

Bei Pflegebedürftigen, die teilstationär versorgt werden, bleibt der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld in vollem Umfang erhalten.

Das Bundesgesundheitsministerium informiert in seinem „Online-Ratgeber Pflege“ über die Höhe der Leistung für die Tages- und Nachtpflege.


Vollstationäre Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende vollstationäre Versorgung. Sie kann zum Beispiel helfen, Krisensituationen bei der häuslichen Pflege zu überwinden. Auch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt werden Pflegebedürftige oft vorübergehend vollstationär in einer geeigneten Pflegeeinrichtung versorgt. Die vollstationäre Kurzzeitpflege kann also in Fällen in Anspruch genommen werden, bei denen die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.

Die Kurzzeitpflege kann helfen, Krisensituationen bei der häuslichen Pflege zu überwinden.

Auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die keine Zulassung für die pflegerische Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch haben, kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die oder der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung teilnimmt. Pflegende Angehörige sollen leichter Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nutzen können.

Bei den Pflegegraden 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.

Wichtig zu wissen: Auch wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder kein Pflegegrad von 2 bis 5 im Sinne des SGB XI festgestellt wurde, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39c SGB V).

Stehen Pflegebedürftigen in einem Kalenderjahr noch Mittel der Verhinderungspflege zu, können auch diese für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224 Euro erhöht, also maximal verdoppelt werden.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Auch der Entlastungsbetrag kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Wie bei der teilstationären Pflege kann der Entlastungsbetrag auch bei der Kurzzeitpflege für die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterkunft und Verpflegung) verwendet werden, die in der Pflegeeinrichtung anfallen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (14.04.2021), https://gesund.bund.de/teilstationaere-pflege-und-kurzzeitpflege (Stand: 11.09.2021)