Pflegekostenrechner für die ambulante Pflege

Mit unserem Pflegekostenrechner können Sie schnell und einfach eine Übersicht über die möglichen Kosten der ambulanten Pflege erhalten. Die angezeigten Werte dienen als Orientierungshilfe und geben Ihnen einen ersten Eindruck der finanziellen Aufwendungen. Da die tatsächlichen Kosten je nach Pflegedienst und Region variieren können, empfehlen wir, sich zusätzlich bei örtlichen Anbietern über genaue Preise zu informieren.

Erfassung
1. Stammdaten
Geben Sie hier den Pflegegrad ein.
Leistungskomplex 1: Erstbesuch
Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs
Die Anamnese erfolgt hier im Sinne eines Aufnahmestatus und dient der Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung familiärer, sozialer, biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte sowie Besonderheiten wie z. B. Betreuungsgesetz.

Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich daraus ergebenden Kosten

Information über weitere Hilfen/ Pflegehilfsmittel

Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages/ Abschluss des Pflegevertrages

Pflegeplanung
Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
- das Erkennen von Problemen und Ressourcen
- das Festlegen der Pflegeziele
- das Planen der Maßnahmen
- das Anlegen der Dokumentation

Punktzahl: 1.155

Vergütung: 57,75 EUR

Der Erstbesuch ist abrechenbar, wenn der Pflegedienst erstmalig mit der Pflege nach § 36 SGB XI beauftragt wird; die Vergütung ist als Pauschale für die mit der erstmaligen Pflegeplanung zusammenhängenden Leistungen zu betrachten. Der Aufwand für die fortlaufende Planung des Pflegeprozesses ist in der Vergütung der einzelnen Leistungskomplexe berücksichtigt.

Als Ergebnis des Erstbesuchs sind die vom Pflegebedürftigen ausgewählten Leistungen mit dem Pflegedienst schriftlich zu vereinbaren.

Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Übersicht über die monatlichen Kosten der ausgewählten Leistungen zu erstellen.

Der Erstbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.
Leistungskomplex 2: Folgebesuch
Erhebung des geänderten Pflegebedarfs

Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich daraus ergebenden Kosten

Information über weitere Hilfen/ Pflegehilfsmittel

Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages/ Abschluss des Pflegevertrages

Pflegeplanung
Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
- das Erkennen von Problemen und Ressourcen
- das Festlegen der Pflegeziele
- das Planen der Maßnahmen
- das Anlegen der Dokumentation

Punktzahl: 630

Vergütung: 31,50 EUR

Der Folgebesuch ist abrechenbar bei einer wesentlichen Änderung des Pflegebedarfs, z.B.: Nach einer Eingruppierung in eine andere Pflegestufe.
Bei einem dauerhaften Ausfall der Pflegeperson.

Sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses nur geringfügige Änderungen bei den ausgewählten Leistungen ergeben, ist ein Folgebesuch nicht notwendig. Es ist lediglich die Kostenübersicht zu aktualisieren.

Der Folgebesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.
Leistungskomplex 3: Kleine Pflege - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

An-/ Auskleiden
- die Auswahl der Kleidung
- das An- und Auskleiden
- das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Teilwaschen
- das Waschen und die anschließende Hautpflege von Teilbereichen des Körpers, z. B. Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich/ Gesäß,
- ggf. einfaches Schneiden und Feilen der Finger- und Fußnägel
- der Gang zur Toilette und ggf. die Begleitung zur Waschgelegenheit
- ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung

Mund-/ Zahnpflege
- die Lippenpflege
- Zahnprothesenversorgung
- die Mundhygiene

Punktzahl: 231

Vergütung: 11,55 EUR

Der Leistungskomplex 3 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 4 und 5 sowie 16 gewählt werden.

Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.

Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.

Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege.
Leistungskomplex 4: Große Pflege I - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

An-/ Auskleiden
- die Auswahl der Kleidung
- das An- und Auskleiden
- das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Waschen (Ganzkörperwaschung)/ Duschen
- das Waschen bzw. das Duschen und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken oder Genitalbereich/ Gesäß, Beine und Füße
- ggf. Waschen und Trocknen der Haare
- ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
- der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
- ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.

Mund-/ Zahnpflege
- die Lippenpflege
- Zahnprothesenversorgung
- die Mundhygiene

Punktzahl: 378

Vergütung: 18,90 EUR

Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden.

Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.

Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.

Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.

Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege.
Leistungskomplex 5: Große Pflege II - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

An-/ Auskleiden
- die Auswahl der Kleidung
- das An- und Auskleiden
- das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Ganzkörperwaschung im Vollbad
- das Waschen im Vollbad und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken oder Genitalbereich/ Gesäß, Beine und Füße
- ggf. Waschen und Trocknen der Haare
- ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
- der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
- ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.

Mund-/ Zahnpflege
- die Lippenpflege
- Zahnprothesenversorgung
- die Mundhygiene

Punktzahl: 473

Vergütung: 23,65 EUR

Der Leistungskomplex 5 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 4 sowie 16 gewählt werden.

Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.

Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.

Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.

Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege.
Leistungskomplex 6: Kämmen und Rasieren - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

Kämmen
einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur (z. B. Flechtfrisur)

Rasieren
Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege

Punktzahl: 74

Vergütung: 3,70 EUR

Das Kämmen ist entsprechend dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen. Das Einlegen einer Dauerwelle, das Schneiden oder Färben der Haare ist nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.

Der pflegerische Aufwand für die Rasur und das Kämmen bei Männern wird gleichgesetzt mit dem Herrichten der Tagesfrisur bei Frauen.

Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 - 5 wählbar.
Leistungskomplex 7: unbesetzt
Leistungskomplex 8: Hilfen bei Aufsuchen und Verlassen des Bettes im Zusammenhang mit der Körperpflege - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

- Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes/ des Rollstuhles o. ä.
- Machen und Richten des Bettes
- ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
- Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen

Punktzahl: 53

Vergütung: 2,65 EUR

Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 - 5 wählbar.

Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.
Leistungskomplex 9: Hilfen beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

- Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes/ des Rollstuhles o. ä.
- Machen und Richten des Bettes
- ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
- Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen

Punktzahl: 105

Vergütung: 5,25 EUR

Der Leistungskomplex 9 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 - 16 und 19 gewählt werden.

Der Leistungskomplex 9 kann nicht im Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 3 - 6 sowie 8, 10 und 11 gewählt werden.

Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.
Leistungskomplex 10: Spezielle Lagerung bei Immobilität im Zusammenhang mit der Körperpflege - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

- Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/ oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
- ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
- ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/ richten

Punktzahl: 105

Vergütung: 5,25 EUR

Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 - 5 wählbar.

Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.
Leistungskomplex 11: Spezielle Lagerung bei Immobilität - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

- Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/ oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
- ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
- ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/ richten

Punktzahl: 210

Vergütung: 10,50 EUR

Der Leistungskomplex 11 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 – 16 und 19 gewählt werden.

Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.
Leistungskomplex 12: Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen.

Hilfen beim Essen und Trinken/ sonstige Mahlzeit
Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Unter sonstiger Mahlzeit sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen, wie z.B. das Essen eines Apfels, eines Brotes oder Joghurts.

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken.

Punktzahl: 105

Vergütung: 5,25 EUR

Der Leistungskomplex 12 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 13 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.

Der Leistungskomplex 12 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) das Portionieren bzw. Kleinschneiden der Nahrung erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.
Leistungskomplex 13: Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen.

Hilfen beim Essen und Trinken/ Hauptmahlzeit
Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr, Beratung bei Essens- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme.

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken.

Punktzahl: 315

Vergütung: 15,75 EUR

Der Leistungskomplex 13 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 12 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.

Der Leistungskomplex 13 kann nur gewählt werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich nehmen kann.

Der Leistungskomplex 13 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Mahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.

Der Leistungskomplex 13 kann grundsätzlich bis zu 3 x täglich vom Pflegebedürftigen gewählt werden.
Leistungskomplex 14: Nahrungszufuhr durch Verabreichung von Sondenkost - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

Verabreichung der Sondennahrung über
- Magensonde
- Katheter - Jejunostomie (z.B. Witzel - Fistel)
- PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe

Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen

Pflegebedürftigen ggf. in halbsitzende Position bringen

Überprüfung der Lage der Sonde

Spülen der Sonde nach Applikation

ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems

Punktzahl: 105

Vergütung: 5,25 EUR

Die Entscheidung für das Legen einer Sonde und die Art der Sondenernährung liegt beim Arzt. Die Durchführungsverantwortung der Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung.

Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt häufig über eine Perkutane-endoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige nicht essen kann aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt, z. B. nach Schlaganfall oder bei Bewusstseinsstörungen.
Leistungskomplex 15: Ergänzende Hilfe bei Ausscheidungen im Zusammenhang mit der Körperpflege - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen
- Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
- Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus praeter-Beutels
- Inkontinenzversorgung

Kontinenztraining
- der Blase
- des Darms

Hilfe bei Erbrechen

Punktzahl: 84

Vergütung: 4,20 EUR

Diese Leistung ist nur neben den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar.
Leistungskomplex 16: Umfangreiche Hilfe bei Ausscheidungen - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

An- und Auskleiden, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Begleitung zu und von der Toilette

Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen
- Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung

Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen
- Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
- Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus praeter-Beutels
- Inkontinenzversorgung

Kontinenztraining
- der Blase
- des Darms

Hilfe bei Erbrechen

Entsorgung von Ausscheidungen

Teilwaschen

Punktzahl: 210

Vergütung: 10,50 EUR

Der Leistungskomplex 16 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 – 5 sowie 15 gewählt werden.

Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der Körperpflege (Leistungskomplexen 3 – 5) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex.
Leistungskomplex 17: Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

An- und Auskleiden
im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
- Auswahl der Kleidung
- ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
ggf. Treppensteigen

Punktzahl: 84

Vergütung: 4,20 EUR

Der Leistungskomplex 17 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 18 gewählt werden.

Der Leistungskomplex 17 ist z.B. vor dem Transfer der/ des Pflegebedürftigen zu/ von einem stationären Aufenthalt oder im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflege wählbar.
Leistungskomplex 18: Begleitung bei Aktivitäten - Grundpflege
beinhaltet i. d. R.

An- und Auskleiden
im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
- Auswahl der Kleidung
- ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
ggf. Treppensteigen

Begleitung bei Aktivitäten
bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge und kulturellen Veranstaltungen)

Punktzahl: 630

Vergütung: 31,50 EUR

Dieser Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 17 gewählt werden.

Es ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Betreuung der Begleitperson steht. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können nicht gewählt werden.
Leistungskomplex 19: Hauswirtschaftliche Versorgung
beinhaltet i. d. R.

Aufräumen und Reinigung der Wohnung
- Trennen und Entsorgung des Abfalls
- Spülen
- Aufräumen
- Reinigung des Bades/ der Toilette/ der Küche/ des Wohn- und Schlafbereichs
- Staubsaugen/ Nassreinigung
- Staubwischen

Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten
- kalte Mahlzeiten
- warme Mahlzeiten (warme Mahlzeiten kochen, Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit)
- Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen
- Mundgerechte Zubereitung
- Anrichten
- Tisch decken
- Aufräumen
- Spülen, Trocknen und Einräumen
- Reinigung des Arbeitsbereiches

Einkaufen
- Erstellen eines Einkaufs-/ Speiseplanes
- Das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung
- Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/ Vorratsschrank
- Besorgungen in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen (Apotheke, Post, Reinigung)

Pflege der Wäsche und Kleidung
- Wechseln der Wäsche
- Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes
- Waschen der Wäsche
- Aufhängen der Wäsche
- ggf. Ausbessern
- Bügeln
- Einräumen

Beheizen der Wohnung
- Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände
- Heizen der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung)

Punktzahl: 84 je angefangene 10 Minuten

Vergütung: 4,20 EUR je angefangene 10 Minuten

Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme des Leistungskomplexes wird durch den Pflegebedürftigen bestimmt.

Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen handelt es sich um Leistungen, die den unmittelbaren Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen. Nicht wählbar sind daher z.B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen, Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll.
Leistungskomplex 20: Beratungsbesuch gem. § 37 Abs. 3 SGB XI
Beratung

Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung

Mitteilung an die Pflegekasse (Formular nach § 37 Abs. 4 Satz 2 SGB XI)

Punktzahl: 1103

Vergütung: 55,15 EUR

Die Beratungsbesuche dienen der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegebedürftigen und häuslich Pflegenden sowie der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.

Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die häuslich Pflegenden in Anspruch nehmen können, informiert werden. Die Beratung bezieht sich in der Regel auf:

- die Einschätzung der individuellen Pflegesituation

- die Beratung sowohl des Pflegebedürftigen als auch ggf. der häuslich Pflegenden

- die Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung; je nach individueller Bedarfslage die Durchführung einer Kurzintervention

- das Aufgreifen der Beratungsbedarfe des Pflegebedürftigen und ggf. der häuslich Pflegenden

- die Weitergabe von Informationen und Hinweisen zu und bei Bedarf eine Weitervermittlung von vorhandenen Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige und häuslich Pflegende (zum Beispiel):
x Pflegekurse/individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI
x Sachleistungen zur häuslichen Pflege, Kombinationsleistung, Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag
x Hilfs-/Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
x Anpassung des Wohnraumes
x Hinweis auf Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
x Hinweise auf Rehabilitationsmaßnahmen
x Hinweis auf Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegestützpunkte und der Pflegekassen bzw. der privaten Versicherungsunternehmen, auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie auf Selbsthilfegruppen
x weitere Anregungen können sich beziehen auf die Hinzuziehung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin, die Angebote anderer Leistungsträger

- Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation (Überprüfung des Pflegegrades, Verbesserung der Pflegetechnik, Vermeidung von Überlastung, Gestaltung des Pflegemixes)

- Ggf. Information über das Vorgehen bei nicht sichergestellter Pflege

Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular.

Abweichend davon ist das Mitteilungsformular bei Gefahr im Verzug inklusive der Angaben zur nicht sichergestellten Pflege auch ohne Einwilligung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse weiterzuleiten.

Der Beratungsbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.
Leistungskomplex 21: Wegepauschalen
beinhaltet i. d. R.

- Fahrt und Wegezeit bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. Rückfahrt und Wegezeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen sowie Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten.

- Werden Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V und der Häuslichen Pflege nach SGB XI zusammen innerhalb eines Einsatzes erbracht, wird die Wegepauschale den Sozialversicherungsträgern hälftig berechnet. Folgende Wegepauschalen können abgerechnet werden.

1a) Wegepauschale - Besuche zwischen 6.01 Uhr und 20.00 Uhr

1b) erhöhte (verdoppelte) Wegepauschale - Besuch zwischen 20.01 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

1c) halbe Wegepauschale - Besuch zwischen 6.01 Uhr und 20.00 Uhr bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V

1d) halbe erhöhte Wegepauschale zwischen 20.01 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V

Werden mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt durch denselben Pflegedienst in einem Einsatz gepflegt, wird die entsprechende Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen hälftig berechnet.

In Wohnanlagen für Senioren (z.B. Seniorenresidenzen, Wohnstifte, Seniorenwohngemeinschaften) werden pflegebedürftige Bewohner häufig durch Pflegedienste betreut, deren Sitz der Wohneinrichtung räumlich unmittelbar zugeordnet ist. Soweit diese Pflegedienste Leistungen in der Wohneinrichtung erbringen, kann anstelle der Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen nur das vereinbarte Wegegeld abgerechnet werden.

Von externen Pflegediensten, die zeitlich zusammenhängend mehr als zwei Pflegebedürftige nacheinander in den genannten Einrichtungen pflegen, kann für jeden Pflegebedürftigen nur das vereinbarte Wegegeld abgerechnet werden.

Vergütung 21a: 4,65 EUR
Vergütung 21b: 7,90 EUR
Vergütung 21c: 2,33 EUR
Vergütung 21d: 3,95 EUR
Vergütung 21 (Interner Dienst): 1,27 EUR
Vergütung 21 (Externer Dienst, mehr als zwei Pflegebedürftige): 1,88 EUR
Vergütung 21 (Pflegeleistungen, Minutenwert): 0,75 EUR
Vergütung 21 (Betreuungsleistungen, Minutenwert): 0,50 EUR


Grundpflege - nach Zeit
beinhaltet i. d. R.

An-/ Auskleiden
- die Auswahl der Kleidung
- das An- und Auskleiden
- das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Körperpflege
- das Ganz- oder Teilwaschen bzw. das Duschen sowie das Waschen im Vollbad
- die anschließende Hautpflege
- ggf. Waschen und Trocknen der Haare
- ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel

Mund-/ Zahnpflege
- die Lippenpflege
- Zahnprothesenversorgung
- die Mundhygiene

Kämmen
einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur (z. B. Flechtfrisur)

Rasieren
Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege

Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes/ des Rollstuhles/ der Sitzgelegenheit o. ä.

Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen

Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/ oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln

Hilfen/ Unterstützung bei Ausscheidungen
- der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
- Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung
- Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
- Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus praeter-Beutels
- Inkontinenzversorgung

Kontinenztraining
- der Blase
- des Darms

Hilfe bei Erbrechen

Entsorgung von Ausscheidungen

Machen und Richten des Bettes (im Zusammenhang mit der Körperpflege)
- ggf. Teilwechseln der Bettwäsche

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Mundgerechtes Zubereiten der vorbereiteten Nahrung
- Hilfen beim Essen und Trinken
- Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr
- Beratung bei der Essens- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme
- Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme

Verabreichung der Sondennahrung über
- Magensonde/ Katheter – Jejunostomie (z.B. Witzel – Fistel)/ PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe
- Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen
- Überprüfung der Lage der Sonde
- Spülen der Sonde nach Applikation
- ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems

Hilfe bei der Mobilität

Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
ggf. Treppensteigen

Begleitung bei Aktivitäten
bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge und kulturellen Veranstaltungen)

Einsatzmindestdauer: 15 Minuten

Punktzahl: 15 Punkte je Minute

Der Einsatz beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Wohnung/ des Hauses. Für Leistungen, die mit einer begleitenden Tätigkeit außerhalb der Häuslichkeit einhergehen, beginnt bzw. endet der Einsatz an dem vereinbarten Leistungsort.

Die Dokumentationszeit der SGB XI-Leistung ist am Leistungsort abrechenbare Zeit.

Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme dieser Leistung wird zwischen dem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen im Pflegevertrag vereinbart.

Die Wegepauschalen und -gelder sind auf Grundlage des LK 21 der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung abrechenbar.

Rechte und Pflichten, die sich aus den „Hinweisen zum Vergütungssystem“ der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung ergeben, sind sowohl für die Kostenträger als auch den einzelnen Leistungserbringer entsprechend bindend.
Betreuungsleistungen - nach Zeit
beinhaltet i. d. R.

Allgemeine Begleitung
- beim Spaziergang
- beim Einkauf
- bei Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen
- bei Veranstaltungen der Gemeinde, Kirchgang

Beschäftigung und Beaufsichtigung
- Vorlesen
- Spielen
- Unterhaltungen
- Biografiearbeit (Erinnerungsarbeit)

Einsatzmindestdauer: 15 Minuten

Punktzahl: 10 Punkte je Minute

Betreuungsleistungen umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld und schließen insbesondere mit ein

- die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen
- die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/ Nachtrhythmus

Die Betreuungsleistungen beinhalten nicht die Anleitung, Unterstützung, Hilfestellung bzw. vollständige Übernahme der Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie der Hauswirtschaft.

Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind.

Die Inanspruchnahme dieser Leistung schmälert einen ggf. bestehenden Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI nicht.

Der Einsatz beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Wohnung/ des Hauses. Für Leistungen außerhalb der Häuslichkeit beginnt bzw. endet der Einsatz an dem vereinbarten Leistungsort.

Die Dokumentationszeit der SGB XI-Leistung ist am Leistungsort abrechenbare Zeit.

Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme dieser Leistung wird zwischen dem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen im Pflegevertrag vereinbart.

Die Wegepauschalen und -gelder sind auf Grundlage des LK 21 der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung abrechenbar.

Rechte und Pflichten, die sich aus den „Hinweisen zum Vergütungssystem“ der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung ergeben, sind sowohl für die Kostenträger als auch den einzelnen Leistungserbringer entsprechend bindend.
Ergebnis
Gesamtsumme 0,00 EUR
Erstattungsbetrag (kein Pflegegrad) 0,00 EUR
Differenz 0,00 EUR