Leistungen für schwerstkranke und sterbende Menschen

Menschen, die schwer krank sind oder nicht mehr lange leben, brauchen besondere Zuwendung und Unterstützung. Welche Leistungen können die Betroffenen beanspruchen? Welche Beratungsangebote gibt es?


Auf einen Blick

Schwerstkranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf besondere Leistungen.

Im Mittelpunkt steht die palliative, lindernde Versorgung.

Die Palliativversorgung kann zu Hause, im Krankenhaus, in einer Pflegeeinrichtung oder in einem Hospiz erfolgen.

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll Betroffenen ermöglichen, dass sie bis zum Lebensende im vertrauten Umfeld zu Hause bleiben können.

Krankenkassen müssen Versicherte unterstützen, die Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung beanspruchen wollen.


Was sind besondere Leistungen für schwerstkranke und sterbende Menschen?

Niemand sollte in seiner letzten Lebensphase allein sein müssen. Sterbende sollten in jeder Hinsicht gut versorgt und begleitet werden. Schwerstkranke und sterbende Menschen haben daher Anspruch auf besondere Leistungen, insbesondere auf eine palliative Versorgung.

Schwerstkanke und sterbende Menschen haben Anspruch auf besondere Leistungen, zum Beispiel eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).

„Palliativ“ heißt: Die Maßnahmen sollen die Beschwerden der Betroffenen und die Folgen von Erkrankungen lindern, wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht. Dies umfasst sowohl die medizinische und pflegerische als auch die psychologische und seelsorgerische Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase. Eine Palliativversorgung ist zu Hause, im Krankenhaus, in einer Pflegeeinrichtung oder im Hospiz möglich.

Jede Hospizarbeit zielt darauf ab, sterbenden Menschen ein würdiges und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Die Betroffenen können entweder ambulante Hospizdienste oder eine stationäre Versorgung beanspruchen. Bei ambulanten Hospizdiensten handelt es sich um eine qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung. Sie richtet sich nicht nur an Sterbende in häuslicher Umgebung, sondern auch an Betroffene in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Gesetzlich Krankenversicherte, die keine Krankenhausbehandlung benötigen, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen – vorausgesetzt, es kann keine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie des Versicherten erbracht werden. Ein besonderer Fall sind Kinderhospize: Hier werden noch mehr als in Hospizeinrichtungen für Erwachsene auch die Angehörigen in den Blick genommen. Zudem sind die Einrichtungen auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet.


Ambulante Palliativversorgung

Was leistet die spezialisierte ambulante Palliativversorgung?

Viele schwerstkranke Menschen möchten in ihrer häuslichen Umgebung bleiben und auch dort sterben. Sie haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Diese umfasst palliativmedizinische und palliativpflegerische Leistungen und deren Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle.

Eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung können Patientinnen und Patienten in Anspruch nehmen, die unheilbar oder so schwer krank sind, dass ihre Lebenserwartung begrenzt ist und eine besonders aufwendige Versorgung benötigt wird. Leistungen zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung müssen von Ärztinnen und Ärzten verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.

Beispiele für SAPV-Leistungen sind individuelle Behandlungspläne und vorbeugendes Krisenmanagement: Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund um die Uhr. Aber auch die psychosoziale Unterstützung, die in Kooperation mit etwa der Seelsorge und ambulanten Hospizdiensten erbracht wird. Ziel ist, Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Die Betroffenen können stattdessen, so wie sie es wünschen, die letzte Lebensphase in ihrem Zuhause verbringen.

Bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung arbeitet ein Team aus Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pflegern zusammen. Darüber hinaus erfolgen Kooperationen auch mit anderen Versorgern wie z.B. Psychologinnen und Psychologen und mit der Hospizbewegung. Zudem werden zur Koordination einer umfassenden Versorgung gegebenenfalls auch weitere Leistungserbringer wie Physiotherapeuten oder Apotheken einbezogen. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten wird dabei auf deren Bedürfnisse ausgerichtet. Ziel ist die bestmögliche Linderung von Symptomen wie Schmerzen, Übelkeit, Appetitlosigkeit, Atemnot oder auch von psychischem Leid.


Versorgung im Hospiz

Was sichert eine gute Versorgung im Hospiz?

Um die Finanzierung stationärer Kinder- und Erwachsenenhospize zu stärken, wurde im Jahr 2015 mit dem Hospiz- und Palliativgesetz der Mindestzuschuss der Krankenkassen erhöht. Vorher unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten seither einen höheren Tagessatz für die Betreuung von schwerstkranken Menschen.

Krankenkassen tragen heute 95 Prozent – statt wie früher 90 Prozent – der zuschussfähigen Kosten zum stationären Hospizaufenthalt. Die übrigen Kosten werden durch ehrenamtliches Engagement und Spenden getragen. Dies unterstreicht, dass die Hospizbewegung aus ehrenamtlichem Engagement entstanden ist und bis heute hiervon getragen wird. Versicherte müssen für den Aufenthalt im Hospiz keinen Eigenanteil leisten.

Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden neben den Personalkosten auch Sachkosten berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem Fahrkosten ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Anzahl der hauptamtlich Tätigen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ehrenamtlichen steht.


Beratungsangebote

Wo finden schwerstkranke und sterbende Menschen Hilfe?

Schwerstkranke und sterbende Menschen haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfe. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Versicherten über Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung informieren. Dazu gehört auch, dass die Kassen über Möglichkeiten zur persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase informieren. Dazu gehören insbesondere die Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.


Stationäre Einrichtungen

Wie beraten stationäre Pflege-Einrichtungen?

Die Sterbebegleitung ist heute ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrags der sozialen Pflegeversicherung. Das Hospiz- und Palliativgesetz sieht auch vor, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Beratung zur Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase anbieten können.

Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein individuelles Beratungsangebot zur medizinisch-pflegerischen, psychosozialen und/oder seelsorgerlichen Versorgung in der letzten Lebensphase, das auf die jeweilige Situation des Leistungsberechtigten zugeschnitten ist. Die Beratung soll es den Leistungsberechtigten ermöglichen, selbstbestimmt über Behandlungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen entscheiden zu können. Die Dokumentation der geäußerten Entscheidungen soll als Grundlage für eine Behandlung und Versorgung in Krisensituationen und/oder am Lebensende dienen, die den geäußerten Vorstellungen entspricht. Im Rahmen des Beratungsangebotes werden auch Hilfen und Angebote zur Sterbebegleitung sowie zur möglichen psychosozialen Versorgung aufgezeigt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/leistungen-fuer-schwerstkranke-und-sterbende-menschen (Stand: 11.09.2021)