Für den Ernstfall: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Wer soll entscheiden, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Welche medizinischen Maßnahmen möchte ich im Ernstfall – und welche nicht? Drei Dokumente können diese und weitere Fragen vorab regeln: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.


Auf einen Blick

Jeder Mensch kann in die Situation kommen, nicht mehr selbst für sich entscheiden oder handeln zu können.

Ist nichts anderes festgelegt, bestimmt ein Gericht den rechtlichen Betreuer oder die Betreuerin.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens das Recht übertragen, im Ernstfall für Sie zu entscheiden und zu handeln.

In einer Betreuungsverfügung können Sie selbst festlegen, wer im Ernstfall Ihre vom Gericht bestellte Betreuerin oder der bestellte Betreuer wird.

Eine Patientenverfügung hält verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Notfall wünschen und welche Sie ablehnen.

Diese Dokumente erfordern keine notarielle Beglaubigung, für manche Situationen kann diese aber sinnvoll sein.


Das Betreuungsrecht: für den Ernstfall vorsorgen

Ob durch Alter, Krankheit oder einen Unfall: Jeder Mensch kann in die Situation kommen, nicht mehr selbst entscheiden und handeln zu können. Hat man für diesen Fall keine eigenen Regelungen getroffen, greift das Betreuungsrecht. Das bedeutet: Ein Betreuungsgericht bestellt einen rechtlichen Betreuer. Das kann – vorrangig – ein Angehöriger sein, aber auch ein Außenstehender, wenn kein geeigneter Angehöriger zur Verfügung steht. Diese Person übernimmt die rechtliche Verantwortung für alle oder auch nur für einzelne Lebensbereiche und entscheidet zum Beispiel in Fragen des Wohnens, eines Krankenhaus- oder Heimaufenthaltes, in finanziellen Angelegenheiten oder bei der Gesundheitssorge.

Wollen Sie hingegen selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten im Ernstfall in die Hand nimmt, gibt es mehrere Möglichkeiten. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll. Wollen Sie eine Betreuung ganz vermeiden, können Sie auch einem Menschen, dem Sie vertrauen, eine Vorsorgevollmacht erteilen. Eine weitere Möglichkeit bietet die sogenannte Patientenverfügung. Mit ihr können Sie für einen medizinischen Notfall festlegen, mit welchen Untersuchungen, Behandlungen oder lebensverlängernden Maßnahmen Sie einverstanden sind – und mit welchen nicht. Alle drei Dokumente sind rechtlich verbindlich, sofern sie korrekt erstellt wurden.


Vorsorgevollmacht

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten stellvertretend für Sie zu regeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Liegt eine solche Vollmacht vor, muss kein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Bereiche oder auch auf alle rechtlichen Angelegenheiten beziehen.

Mit einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten stellvertretend für Sie zu regeln.

Für die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht braucht es keine notarielle Beurkundung. Dennoch kann dieser Schritt sinnvoll sein, damit die Vollmacht später nicht angezweifelt werden kann. Möglich ist es auch, die Unterschrift von der Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Gilt die Vollmacht auch für Bankgeschäfte, kann es ratsam sein, gemeinsam mit der Person, der Sie sie erteilen wollen, persönlich das Geldinstitut aufzusuchen. Eine Möglichkeit, die Vollmacht offiziell zu registrieren, bietet darüber hinaus das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hier können Sie die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person melden.

Weitere Informationen und Hinweise zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Auf der Website des Ministeriums finden Sie auch ein Musterformular für eine Vorsorgevollmacht sowie ein Formular für eine Konto- und Depotvollmacht.

Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter: vorsorgeregister.de.

Wichtig zu wissen: Da Sie mit einer Vorsorgevollmacht umfassende Rechte übertragen, sollten Sie sie nur jemandem erteilen, dem Sie uneingeschränkt vertrauen.


Betreuungsverfügung

Was bringt eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung regelt nicht etwa eine soziale Betreuung, sondern die rechtliche Vertretung. Denn wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben und nicht mehr entscheidungsfähig sind, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Diese Person soll dann in Ihrem Sinne handeln und Ihren Wünschen so weit wie möglich folgen.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wen das Gericht im Ernstfall zur rechtlichen Betreuerin oder zum rechtlichen Betreuer bestellen soll.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer im Ernstfall die Betreuung übernehmen soll. An diese Wahl ist das Gericht gebunden, sofern Ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Sie können in der Verfügung auch festschreiben, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll. Zudem können Sie inhaltliche Vorgaben machen: So können Sie etwa festhalten, welche Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob Sie ein Pflegeheim oder eine Betreuung zu Hause bevorzugen würden.

Sie können eine Betreuungsverfügung auch mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Die Verfügung gilt dann für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht wirksam sein sollte.

Ein Muster für das Verfassen einer Betreuungsverfügung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.


Patientenverfügung

Was regelt eine Patientenverfügung?

Unabhängig davon, ob Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilen, können Sie auch vorsorglich Regelungen über medizinische Behandlungen treffen. Die sogenannte Patientenverfügung legt schriftlich fest, welchen Maßnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Im Ernstfall muss dann die Ärztin oder der Arzt prüfen, inwiefern Ihre Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen. Sind Ihre Wünsche für die Situation in der Verfügung eindeutig festgehalten, können die Ärzte ohne weitere Einwilligung gemäß der Verfügung handeln.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Sie zu möglichen Inhalten einer Patientenverfügung beraten. Zudem kann er oder sie attestieren, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig sind. Eine Patientenverfügung gilt aber auch ohne eine solche ärztliche Bestätigung.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Das Ministerium hat zudem Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung als PDF und als Textdatei zusammengestellt.


Was ist zu beachten?

Vorsorgedokumente erstellen: was muss ich beachten?

Alle drei Dokumente dienen der Vorsorge: Wer sie erstellt, muss zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und einwilligungsfähig sein, damit sie wirksam sind. Die Beglaubigung durch einen Notar ist nicht zwingend notwendig, kann aber sinnvoll sein. Mustervorlagen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz helfen Ihnen dabei, die verschiedenen Aspekte im Blick zu haben und die formalen Anforderungen einzuhalten. Sie sollten zudem sicherstellen, dass die Dokumente im Ernstfall auffindbar sind – Angehörige und andere Vertraute sollten also davon wissen. Möglich ist auch eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/vorsorge-fuer-den-ernstfall (Stand: 11.09.2021)